{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_2025-10-08-beschwerde-kanton-aargau.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/IG1DrxEbiAI5/2025-10-08-beschwerde-kanton-aargau.pdf", "Checksum": "75ddda09e67cf29956a182334f0f5e60"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:10:57", "Num": ["/de/entscheid-des-bundesrates-vom-8-oktober-2025-kanton-aargau"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.10.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.10.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.10.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. und B. gegen Kanton Aargau"}], "ScrapyJob": "446973/79/355", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:10:57", "Checksum": "6914de828d82d3a28f4f4105a91bfcfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.10.2025\nRegeste:\nEntscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. und B. gegen Kanton Aargau\n\n 2/5\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführenden fordern in der Beschwerdeschrift (siehe\nact. 2) die «Anhandnahme der Beschwerde gemäss Art. 71 bis 74 VwVG». Da\ndie Beschwerdeführenden ihre Eingabe als Beschwerde bezeichnen, die Aufhebung des Entscheids bzw. die Zurückweisung zur Neubeurteilung verlangen und\nsich unter «I. 2. Zuständigkeit» auf Artikel 72 – 74 VwVG berufen, behandelt der\nBundesrat die Eingabe als Beschwerde gemäss Artikel 72 ff. VwVG, nicht als\nAufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 Absatz 1 VwVG (vgl. aber E. 2.3).\n2.2 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat sachlich zuständig\nfür Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren\nSicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024,\nZiff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]).\nDie Beschwerdeführenden bemängeln den Aufsichtsanzeigeentscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau (Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485\nvom 7. Mai 2025). Dieser betrifft die Ausstandspflicht gemäss Beurkundungsund Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau vom 30. August 2011 (BeurG/AG; SAR 295.200) und die Prüfung durch die Notariatskommission und damit das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons Aargau. Offenkundig ist weder\ndie innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, der diplomatische\nSchutz noch sonst eine auswärtige Angelegenheit betroffen. Ebenso wenig ist\neine erstinstanzliche Verfügung über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG) oder sonst eine Verfügung, die sich\ngemäss Spezialgesetz beim Bundesrat anfechten liesse. Mangels sachlicher Zuständigkeit gemäss Artikel 72 VwVG ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.\n2.3 Selbst wenn der Bundesrat, die Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als\nAufsichtsanzeige behandeln würde, träte er auf diese nicht ein: Nach Artikel 71\nVwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde\nanzeigen (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L.\n[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 71 N. 8). Der Bundesrat beaufsichtigt gemäss Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Er sorgt zudem\nfür die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 186 Abs. 4 BV). Der\nangefochtene Aufsichtsanzeigeentscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons\nAargau und somit von einer kantonalen Behörde gefällt, welche nicht der Aufsicht\ndes Bundesrats untersteht. Der Entscheid steht zudem nicht im Zusammenhang\nmit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundes, sondern dreht sich um Ausstandspflichten und weitere Fragen des kantonalen Verfahrensrechts. Weiter liegt keine\nbesondere gesetzliche Zuständigkeit des Bundesrats aufgrund eines Spezialge-\n\n"}