{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_2025-10-08-beschwerde-kanton-aargau.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/IG1DrxEbiAI5/2025-10-08-beschwerde-kanton-aargau.pdf", "Checksum": "75ddda09e67cf29956a182334f0f5e60"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:10:57", "Num": ["/de/entscheid-des-bundesrates-vom-8-oktober-2025-kanton-aargau"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.10.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.10.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.10.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. und B. gegen Kanton Aargau"}], "ScrapyJob": "446973/79/355", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:10:57", "Checksum": "6914de828d82d3a28f4f4105a91bfcfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.10.2025\nRegeste:\nEntscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. und B. gegen Kanton Aargau\n\nDer SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT\n\nhat in der Beschwerdesache\n\nA. und B., (Beschwerdeführende)\n\ngegen\n\nKanton Aargau, vertreten durch den Regierungsrat, Postfach, 5001 Aarau\n\nbetreffend\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025: A. und B.; Aufsichtsanzeige vom 3. April 2024 gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres betreffend Aufsichtsanzeige und Disziplinarverfahren (DVIARPGN.23.256/\n44.08.06) gegen Urkundsperson C., Beantwortung\n\nbefunden und erwogen:\n\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 13. Dezember 2017 beurkundete der Rechtsanwalt und Notar C. einen Grundstückskaufvertrag, in welchen die Beschwerdeführenden nicht Partei\nwaren. Zu der Zeit vertrat er den Verkäufer als Rechtsanwalt jedoch in vier hängigen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden.\nB. Am 16. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Abteilung\nRegister und Personenstand, Notariatskommission, Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI) eine Aufsichtsanzeige ein gegen die Urkundsperson C.\nwegen Verletzung der Ausstandspflicht: Gemäss kantonalem Recht dürfe eine\nNotarin oder ein Notar nicht gleichzeitig als beurkundende Urkundsperson und\nals Vertretung einer Partei handeln.\nC. Am 5. März 2024 verfügte die Notariatskommission die Einstellung des\nDisziplinarverfahrens gegen C. und informierte die Beschwerdeführenden am 13.\nMärz 2024 darüber, dass sie keine Pflichtverletzung von C. festgestellt und das\nDisziplinarverfahren deshalb eingestellt habe.\n\n1/5\nD. Am 21. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden die Notariatskommission um Zustellung des Entscheids vom 5. März 2024 sowie um vollständige Akteneinsicht. Am 26. März 2024 wies die Notariatskommission das Gesuch\nab mangels Parteistellung der Beschwerdeführenden.\nE. Am 3. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden beim Regierungsrat – mittels einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe gegen die Notariatskommission sowie gegen C. beim Regierungsrat des Kantons Aargau –,\nder Entscheid der Notariatskommission sei aufzuheben und das Disziplinarverfahren sei wieder zu eröffnen.\nF. Der Regierungsrat des Kantons Aargau behandelte die Eingabe der Beschwerdeführenden als Aufsichtsanzeige in seiner Funktion als übergeordnete\nAufsichtsinstanz. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweigerte den Beschwerdeführenden dabei die Parteistellung. Sie konnten sich jedoch sowohl im\naufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Notariatskommission wie auch im Aufsichtsverfahren vor dem Regierungsrat zur Sache äussern. Am 7. Mai 2025 entschied der Regierungsrat, die Notariatskommission habe mit ihrem Entscheid\nvom 5. März 2024 nicht klares Recht verletzt, wesentliche Verfahrensvorschriften\noder öffentliche Interessen missachtet (Beschluss Nr. 2025-000485, siehe\nact. 4).\nG. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesrat. Sie beantragen, der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und das Disziplinarverfahren wieder zu eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur umfassenden\nNeubeurteilung an die Notariatskommission zurückzuweisen. Zudem seien ihnen\ndie Parteirechte in diesem Verfahren zu gewähren und ihnen sei der Entscheid\nder Notariatskommission vom 5. März 2024 zuzustellen und Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren.\n\nII. Rechtliches\n\n1. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) geregelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember\n1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des\nVerfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ;\nArt. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7c Abs. 1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD;\nSR 172.213.1]).\n\n"}