Nach Artikel 4a Buch­ stabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi­ gungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unver­ hältnismässig erscheinen lassen. Angesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und der Gesamtum­ stände des Falles wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4/5 und erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.