PETER BI­ ERI, in: Auer Christoph et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gal­ len 2019, Art. 8 N 10). Unbenommen davon kann der Beschwerdeführer weiter­ hin unter den Bedingungen des einschlägigen Prozessrechts ein Revisionsge­ such gegen einen spezifischen Entscheid bei der jeweiligen zuständigen kanto­ nalen oder eidgenössischen Rechtsmittelinstanz einreichen. 4. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfah­ renskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden.