Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung in der Be­ schwerdeschrift schliesst der Bundesrat aus, dass der Beschwerdeführer ein Re­ visionsgesuch gegen eines der bundesgerichtlichen Urteile betreffend Nichtan­ handnahme stellen wollte. Wenn überhaupt, so stellt der Beschwerdeführer viel­ mehr pauschal sämtliche erwähnten kantonalen und eidgenössischen Ent­ scheide in Frage, was ein Weiterleiten der Eingabe als Revisionsgesuch an eine spezifische Instanz ebenfalls verunmöglicht (vgl. dazu MICHAEL DAUM / PETER BI­ ERI, in: Auer Christoph et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich /