In die bundesrätliche Zuständigkeit fällt gemäss Artikel 70 Absatz 4 BGG die Beschwerde an den Bundesrat gegen die mangelhafte Vollstreckung gewis­ ser bundesgerichtlicher Urteile: Es bedarf dazu eines Sachurteils des Bundesge­ richts, das nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichtet (Art. 70 Abs. 1 und 4 BGG). Bei einem reinen Prozessurteil bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen respektive muss auch letzterer vollstreckt werden. Das Vorliegen eines Sachurteils des Bundesgerichts bildet insofern eine Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG (TSCHÜMPERLIN, in: Niggli Marcel Alexander et al. [Hrsg.], a.a.