Ebenfalls keine Zuständigkeit besteht, sofern der Beschwer­ deführer eine Rechtsverzögerung des Bundesgerichts rügt: So umfasst die bun­ desrätliche Zuständigkeit keine Rechtskontrolle bundesgerichtlicher Verfahren und Entscheide, was sich u.a. aus der Vorinstanzenregelung (Art. 73 VwVG e contrario) wie der Gewaltenteilung und der Stellung des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ergibt (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV). 3/5 3.3 In die bundesrätliche Zuständigkeit fällt gemäss Artikel 70 Absatz 4