tige Angelegenheit. Ebenso wenig ist eine erstinstanzliche Verfügung über leis­ tungsabhängige Lohnanteil des Bundespersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG). 3.2 Soweit die bemängelten Entscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, steht nur mehr das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen (siehe z.B. für Urteile des Bundesgerichts Art. 121 ff. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine Beschwerde an den Bundesrat ist dagegen nicht vorgesehen. Ebenfalls keine Zuständigkeit besteht, sofern der Beschwer­ deführer eine Rechtsverzögerung des Bundesgerichts rügt: