3.1 Der Bundesrat ist sachlich zuständig für Beschwerden gegen Verfügun­ gen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neut­ ralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheit, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung ein­ räumt (Art. 72 Bst. a VwVG). Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ent­ scheide betreffen im weitesten Sinne zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Zu­ sammenhang mit den familiären Belangen des Beschwerdeführers (Kindsbe­ lange). Sie betreffen damit offenkundig weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, den diplomatischen Schutz noch sonst eine auswär­