2. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäss Artikel 77 VwVG die allge­ meinen Verfahrensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG Anwendung. Insbeson­ dere gilt für die inhaltlichen und formalen Anforderungen der Beschwerde Artikel 52 VwVG. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder fehlt es an der nötigen Klarheit in Bezug auf die Begehren oder deren Begründung, räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Nachbesse­ rung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus­ stellen sollte (Artikel 52 Absatz 2 VwVG).