Im Nachgang zum Eheschutzgesuch von B. vom Juli 2020 und nachfol­ genden Eheschutzmassnahmen und -entscheiden betreffend Kindsbelangen lei­ tete der Beschwerdeführer etliche Rechtsmittel- und Anzeigeverfahren auf Kan­ tons- und Bundesebene ein. So gelangte er u.a. betreffend Ausstand in Kindes­ belangen gegen den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichts Appen­ zell Ausserrhoden bis ans Bundesgericht (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_526/2023 vom 19. Juli 2023), ebenso hinsichtlich der Nichtanhandnahme sei­ ner Strafanzeige gegen die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wegen Kindesge­ fährdung, übler Nachrede, Nötigung und Amtsmissbrauch (Urteil des Bundesge­