Angesichts des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts­ pflege sowie der Gesamtumstände des Falles erschiene die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig. Der Bundesrat verzichtet daher vorlie­ gend darauf, Verfahrenskosten zu erheben. 4/5 und erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3003 Bern, 13. Juni 2025 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler Viktor Rossi