Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfah­ renskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden. Nach Artikel 4a Buch­ stabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi­ gungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unver­ hältnismässig erscheinen lassen. Angesichts des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts­ pflege sowie der Gesamtumstände des Falles erschiene die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig.