Der Beschwerdeführer hat damit – in Kenntnis der Säumnisfolge – die Prozessvoraussetzung der Kostenbevorschussung nicht er­ füllt. Der Bundesrat tritt daher gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG nicht auf die Beschwerde ein. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfah­ renskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden.