Das EJPD drohte dem Beschwerdeführer dabei zugleich für den Fall der Nicht­ leistung in Übereinstimmung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG an, nicht auf seine Beschwerde einzutreten (Säumnisfolge; siehe zu den bundesgerichtlichen Anfor­ derungen an ein Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses BGer, 2C_902/2019 vom 14. November 2019, E. 4.1). Weder innert Frist noch später ging bei der Bundeskanzlei ein Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer hat damit – in Kenntnis der Säumnisfolge – die Prozessvoraussetzung der Kostenbevorschussung nicht er­ füllt.