Fehlt eine der Prozessvoraussetzungen, tritt der Bundesrat nicht auf die Beschwerde ein (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2019, Art. 61 N 3). Mittels Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 setzte das EJPD dem Be­ schwerdeführer gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG eine Frist von 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, um eine Kos­ tenvorschuss von CHF 1000.00 auf das Konto der Bundeskanzlei einzuzahlen. Das EJPD drohte dem Beschwerdeführer dabei zugleich für den Fall der Nicht­ leistung in Übereinstimmung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG an, nicht auf seine Beschwerde einzutreten (Säumnisfolge;