3/5 4. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäss Artikel 77 VwVG die allge­ meinen Verfahrensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG Anwendung. Neben der Zuständigkeit müssen die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, damit der Bundesrat auf eine Beschwerde eintritt. Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine solche Prozessvoraussetzung (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. RENÉ WIEDER­ KEHR / CHRISTIAN MEYER / ANNA BÖHME, VwVG, Zürich 2022, Art. 63 N 17). Fehlt eine der Prozessvoraussetzungen, tritt der Bundesrat nicht auf die Beschwerde ein (vgl. ASTRID