Es besteht kein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 6 EMRK. Die Beurteilung der ange­ fochtenen Verfügung des EDA betreffend den diplomatischen Schutz fällt ent­ sprechend in die sachliche Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 72 Bst. a VwVG).