H. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das EJPD mit Verfügung vom 27. Feb­ ruar 2025 (261-3770/1) wegen Aussichtslosigkeit abwies. Zugleich forderte das EJPD den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer neu angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1000.00 zu leisten. I. Bis am 1. April 2025 ging auf das in der Verfügung des EJPD vom 27. Februar 2025 (261-3770/1) benannte Konto bei der Bundeskanzlei kein Kos­ tenvorschuss des Beschwerdeführers ein. II. Rechtliches