2/5 G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 forderte das EJPD den Be­ schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer ange­ messenen Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zu leisten. H. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das EJPD mit Verfügung vom 27. Feb­ ruar 2025 (261-3770/1) wegen Aussichtslosigkeit abwies.