Anderer­ seits schrieb es die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe­ schwerde als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfah­ renskosten von 100 Franken. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 Beschwerde an den Bundesrat mit den folgenden Anträgen: «Die Verfügung des EDA Bern ist infolge der offensichtlich fehlerhaften Feststellung des Sachverhaltes verbunden mit Ermessensmissbrauchs und falscher Rechtsanwendung für nichtig zu befin­ den. Eventualiter kann das EDA ihren Entscheid zurückziehen. Eine Gebühr ist dadurch nicht gerechtfertigt.»