In der Sache forderte er die Er­ hebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf, mithin die Gewährung von diplomatischem Schutz. Das EJPD leitete die Eingabe des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2024 ans EDA als zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG weiter. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte das EDA (Vorinstanz) ei­ nerseits das Gesuch um Gewährung von diplomatischem Schutz ab. Anderer­ seits schrieb es die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe­ schwerde als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfah­ renskosten von 100 Franken.