Es bestehe kein Anlass für Massnahmen und betreffend diploma­ tischen Schutz seien die nötigen Kriterien nicht erfüllt (Beschwerdebeilage 10). D. Mittels Eingabe vom 26. August 2024 – bezeichnet als Beschwerde an den Bundesrat betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung – verlangte der Beschwerdeführer, es sei eine anfechtbare Verfügung betreffend Verweige­ rung des diplomatischen Schutzes zu erlassen. In der Sache forderte er die Er­ hebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf, mithin die Gewährung von diplomatischem Schutz.