{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_2025-06-13-beschwerde-eda.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/jih1jD5tB-Y4/2025-06-13-beschwerde-eda.pdf", "Checksum": "24b259bd169c33140fe098d75194fe89"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:10:57", "Num": ["/de/entscheid-des-bundesrates-vom-13-juni-2025-eda"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.06.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)"}], "ScrapyJob": "446973/79/355", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:10:57", "Checksum": "2a3f3ba1cf126ebcb8dcd2321c06d473", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025\nRegeste:\nEntscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)\n\n 3/5\n4. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäss Artikel 77 VwVG die allge­\nmeinen Verfahrensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG Anwendung. Neben\nder Zuständigkeit müssen die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, damit\nder Bundesrat auf eine Beschwerde eintritt. Die Leistung des Kostenvorschusses\nist eine solche Prozessvoraussetzung (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. RENÉ WIEDER­\nKEHR / CHRISTIAN MEYER / ANNA BÖHME, VwVG, Zürich 2022, Art. 63 N 17). Fehlt\neine der Prozessvoraussetzungen, tritt der Bundesrat nicht auf die Beschwerde\nein (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG,\n2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2019, Art. 61 N 3).\nMittels Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 setzte das EJPD dem Be­\nschwerdeführer gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4\nVwVG eine Frist von 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, um eine Kos­\ntenvorschuss von CHF 1000.00 auf das Konto der Bundeskanzlei einzuzahlen.\nDas EJPD drohte dem Beschwerdeführer dabei zugleich für den Fall der Nicht­\nleistung in Übereinstimmung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG an, nicht auf seine\nBeschwerde einzutreten (Säumnisfolge; siehe zu den bundesgerichtlichen Anfor­\nderungen an ein Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses\nBGer, 2C_902/2019 vom 14. November 2019, E. 4.1).\nWeder innert Frist noch später ging bei der Bundeskanzlei ein Kostenvorschuss\ndes Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer hat damit – in Kenntnis der\nSäumnisfolge – die Prozessvoraussetzung der Kostenbevorschussung nicht er­\nfüllt. Der Bundesrat tritt daher gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63\nAbsatz 4 VwVG nicht auf die Beschwerde ein.\n5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der\nunterliegenden Partei. Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfah­\nrenskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden. Nach Artikel 4a Buch­\nstabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi­\ngungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten\neiner Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache\noder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unver­\nhältnismässig erscheinen lassen.\nAngesichts des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts­\npflege sowie der Gesamtumstände des Falles erschiene die Auferlegung von\nVerfahrenskosten als unverhältnismässig. Der Bundesrat verzichtet daher vorlie­\ngend darauf, Verfahrenskosten zu erheben.\n\n4/5\nund erkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3003 Bern, 13. Juni 2025\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDer Bundeskanzler\n\nViktor Rossi\n\nMitteilung an (eingeschrieben):\n- A.;\n- Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Bun­\ndesgasse 1, Bundeshaus West, 3003 Bern.\n\n5/5\n"}