{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_2025-06-13-beschwerde-eda.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/jih1jD5tB-Y4/2025-06-13-beschwerde-eda.pdf", "Checksum": "24b259bd169c33140fe098d75194fe89"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:10:57", "Num": ["/de/entscheid-des-bundesrates-vom-13-juni-2025-eda"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.06.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)"}], "ScrapyJob": "446973/79/355", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:10:57", "Checksum": "2a3f3ba1cf126ebcb8dcd2321c06d473", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025\nRegeste:\nEntscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)\n\nhat in der Beschwerdesache\n\nA., (Beschwerdeführer)\n\ngegen\n\nEidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Bundes­\ngasse 1, Bundeshaus West, 3003 Bern (Vorinstanz)\n\nbetreffend\n\nVerfügung vom 20. Dezember 2024 [Ref. 41401-02-00-8/1]) – Gesuch um\ndiplomatischen Schutz\n\n1/5\nbefunden und erwogen:\n\nI. Sachverhalt\n\nA. A. (Beschwerdeführer) gelangte mittels Schreiben vom 13. Mai 2024 an\ndie Direktion für Völkerrecht des EDA (DV) und forderte «Unterstützung» im Zu­\nsammenhang mit Vorfällen, die sich anschliessend an eine Auseinandersetzung\nvom 6. Juni 2023 auf einem Privatgrundstück in der Gemeinde B. in Thailand\nereignet und ihn betroffen hatten (Handgreiflichkeiten, Festnahme, Aufenthalt\nund Verhör auf Polizeistation, Verfahren gegen Polizeibehörde).\nB. Nach dem anschliessenden Schriftenwechsel zwischen der Konsulari­\nschen Direktion des EDA (KD) und dem Beschwerdeführer (siehe Schreiben der\nKD vom 10. Juni 2024 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 9 Juli [Be­\nschwerdebeilagen 6 und 7]) verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben an\nden Direktor KD vom 26. Juli 2024 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung be­\ntreffend konsularischen bzw. diplomatischen Schutz (Beschwerdebeilage 9).\nC. Der Direktor der KD teilte dem Beschwerdeführer am 19. August 2024\nmit, dass dessen Eingaben, soweit sie das EDA oder Mitarbeitende des EDA\nbetreffen würden, als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen und behandelt\nworden seien. Es bestehe kein Anlass für Massnahmen und betreffend diploma­\ntischen Schutz seien die nötigen Kriterien nicht erfüllt (Beschwerdebeilage 10).\nD. Mittels Eingabe vom 26. August 2024 – bezeichnet als Beschwerde an\nden Bundesrat betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung – verlangte\nder Beschwerdeführer, es sei eine anfechtbare Verfügung betreffend Verweige­\nrung des diplomatischen Schutzes zu erlassen. In der Sache forderte er die Er­\nhebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss\nin Genf, mithin die Gewährung von diplomatischem Schutz. Das EJPD leitete die\nEingabe des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2024 ans EDA als zuständige\nAufsichtsbehörde nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG weiter.\nE. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte das EDA (Vorinstanz) ei­\nnerseits das Gesuch um Gewährung von diplomatischem Schutz ab. Anderer­\nseits schrieb es die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe­\nschwerde als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfah­\nrenskosten von 100 Franken.\nF. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 Beschwerde\nan den Bundesrat mit den folgenden Anträgen: «Die Verfügung des EDA Bern ist\ninfolge der offensichtlich fehlerhaften Feststellung des Sachverhaltes verbunden\nmit Ermessensmissbrauchs und falscher Rechtsanwendung für nichtig zu befin­\nden. Eventualiter kann das EDA ihren Entscheid zurückziehen. Eine Gebühr ist\ndadurch nicht gerechtfertigt.»\n\n2/5\nG. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 forderte das EJPD den Be­\nschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer ange­\nmessenen Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000\nzu leisten.\nH. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 ein Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege, welches das EJPD mit Verfügung vom 27. Feb­\nruar 2025 (261-3770/1) wegen Aussichtslosigkeit abwies. Zugleich forderte das\nEJPD den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb\neiner neu angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF\n1000.00 zu leisten.\nI. Bis am 1. April 2025 ging auf das in der Verfügung des EJPD vom\n27. Februar 2025 (261-3770/1) benannte Konto bei der Bundeskanzlei kein Kos­\ntenvorschuss des Beschwerdeführers ein.\n\nII. Rechtliches\n\n1. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Ver­\nwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ge­\nregelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti­\nkel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember\n1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des\nVerfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ)\nin Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG und Artikel 7 Absatz 8 der Organi­\nsationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und\nPolizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1).\n2. Das Mitglied des Bundesrats, gegen dessen Departement sich die Be­\nschwerde richtet, tritt für den Entscheid des Bundesrats in den Ausstand (Art. 76\nAbs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungs­\norganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Die Be­\nschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des EDA. Folglich tritt der Vorsteher\ndes EDA, Bundesrat Ignazio Cassis, für die Behandlung der vorliegenden Be­\nschwerde in den Ausstand.\n3. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ver­\nfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024, mit welcher letztere sein Gesuch\num Gewährung von diplomatischem Schutz ablehnte. Streitgegenstand des vor­\nliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit die Gewährung von diplomatischem\nSchutz respektive die Erhebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN-\nMenschenrechtsausschuss in Genf. Es besteht kein völkerrechtlicher Anspruch\nauf gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 6 EMRK. Die Beurteilung der ange­\nfochtenen Verfügung des EDA betreffend den diplomatischen Schutz fällt ent­\nsprechend in die sachliche Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 72 Bst. a VwVG).\n\n"}