9. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt. Den VZO ist im Beschwerdeverfahren kein namhafter Aufwand erwachsen, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3003 Bem, 14. März 2014 I M AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUMDESRATES Die Bundeskanzlerin Corina Casanova