3/6 nicht aus dem Namen eines Untemehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen (Abs. 4). Spitäler sind nach Art. 3 Bst. h GeoNV topografische Objekte. Ihr Name kann daher als geografischer Name im Sinne von Art. 3 Bst. a GeoNV betrachtet werden.