Art. 7 Abs. 2 GeoIG steht eher im Widerspruch zu diesem Kontext. Als neueres Recht muss er aber trotz der Abweichung vom VwVG und VGG angewendet werden. 2. Die Gemeinde Wald ZH (Beschwerdeführerin) ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b und 31 GeoNV und Art. 7 Abs. 1 GeoIG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG). 3. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 4. Nach Art. 27 GeoNV erhält eine Station den Namen der Ortschaft, die sie bedient (Abs. 2). Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf