Indessen ist nicht zu übersehen, dass der Rechtsmittelweg an den Bundesrat gemäss Art. 7 Abs. 2 GeoIG weder in den Zuständigkeiten des Bundesrates nach Art. 72 VwVG noch im Ausnahmekatalog für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]) enthalten ist. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden die Zuständigkeiten des Bundesrates als Organ der Verwaltungsrechtspflege bewusst auf ein Minimum reduziert, vor allem auf Verfügungen, die wesentlich von aussen- oder sicherheitspolitischen Überlegungen geprägt sind (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001, BBI 2001 4202 Ziff 1.1.4 und 2.3.2). Art. 7 Abs. 2