28, 30 und 32 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV; SR 510.625) trifft das Bundesamt für Verkehr über die Festlegung oder Änderung eines Stationsnamens auf Gesuch einen beschwerdefähigen Entscheid. Gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid des UVEK vom 3. September 2013 ist somit nach Art. 7 Abs. 2 GeoIG in Verbindung mit Art. 73 Bst. a VwVG die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. 1.2. Indessen ist nicht zu übersehen, dass der Rechtsmittelweg an den Bundesrat gemäss Art. 7 Abs. 2 GeoIG weder in den Zuständigkeiten des Bundesrates nach Art. 72 VwVG noch im Ausnahmekatalog für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.