2/6 II. 1.1. Art. 7 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) trägt den Titel „Geografische Namen". Er sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen eriässt und die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie die Kostentragung regelt (Abs. 1). Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Vorschriften entscheidet in letzter Instanz der Bundesrat (Abs. 2). Nach Art. 28, 30 und 32 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV;