{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2014-03-14", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_2014-03-14-beschwerde-vzo-uvek.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/-q7mRra-pFYV/2014-03-14-beschwerde-vzo-uvek.pdf", "Checksum": "b1f9482784a1c36b7d16e4261279bbc3"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:11:00", "Num": ["/de/entscheid-des-bundesrates-vom-14-maerz-2014-uvek"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 14.03.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 14.03.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 14.03.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache Gemeinde Wald ZH gegen Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO) und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UV"}], "ScrapyJob": "446973/79/355", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:11:00", "Checksum": "a8dd55afe3e9105ae9b7ead28cc4d0c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 14.03.2014\nRegeste:\nEntscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache Gemeinde Wald ZH gegen Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO) und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UV\n\n5. Da die Ortschaft Faltigberg aufgehoben und deren Gebiet der Ortschaft\nWald ZH zugeordnet worden ist, muss die neue Bezeichnung der fraglichen\nHaltestelle nach den Regeln von Art. 27 GeoNV mit „Wald ZH\" beginnen.\nWegen der Mehrzahl von Stationen in Wald ZH ist eine Beifügung erforderlich.\nAls solche können sowohl der Siedlungsname „Faltigberg\" als auch der\nSpitalname „Höhenklinik\" in Betracht kommen; beide sind verordnungskonfom.\nEin Antrag auf die dreiteilige Bezeichnung „Wald ZH, Faltigberg Höhenklinik\"\nist im Verfahren vor dem Bundesrat nicht mehr gesteUt worden. Mit dieser\nBezeichnung würde die Maximallänge von 30 Zeichen überschritten, die das\nBAV aufgrund intemationaler Vorgaben in seine Richtlinien vom 20. Januar\n2010 zur Schreibweise der Stationsnamen aufgenommen hat.\n\n6. Die Beschwerdeführerin verlangt die Beifügung „Höhenklinik\" (statt\n„Faltigberg\"), weil diese den Verkehrsbedürfnissen besser Rechnung trage. Die\nHöhenklinik sei seit langem bei Einheimischen und Auswärtigen bekannt. Die\nBusbenutzer würden fast ausschliesslich zum Zielort Höhenklinik fahren. Der\nWeilemame Faltigberg sei hingegen beim breiten Publikum kaum bekannt.\nDas UVEK bemft sich ebenfalls auf die Verkehrsbedürfnisse, indem es ausführt,\nHaltestellennamen müssten eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Die Zukunft\nder Höhenklinik in Wald sei ungewiss, da gegenwärtig über eine Verlegung des\nBetriebs in das Spital Uster diskutiert werde. Es gelte zu vermeiden, dass der\nHaltestellenname unter Umständen schon nach kurzer Zeit wieder geändert\nwerden müsse.\n\n7. Im September 2012 hat die Stiftung Zürcher Höhenkliniken Wald und\nClavadel bekannt gegeben, dass sie prüft, den Betrieb der Höhenklinik Wald in\neinen Neubau beim Spital Uster zu verlegen. Entscheide dazu sollen im Frühjahr\n2014 getroffen werden.\nUnter diesen Umständen ist es richtig, die Haltestelle bei der heutigen Höhenklinik mit „Wald ZH, Faltigberg\" und nicht mit „Wald ZH, Höhenklinik\" zu\nbezeichnen. „Höhenklinik\" ist nicht eigentlich ein Spitalname, sondern eher eine\nSachbezeichnung, vergleichbar mit „Post\" oder „Schulhaus\". Sollte der Klinikbetrieb verlegt werden, wäre es irreführend, die Haltestelle weiter nach der\n\n4/6\nHöhenklinik zu bezeichnen. Der Haltestellenname müsste somit nochmals\ngeändert werden.\nZur Orientierung der Besucher der - zumindest einstweilen weiterbestehenden -\nHöhenklinik ist es nicht zwingend nötig, dass die Haltestelle nach ihr benannt\nwird. Die VZO und die Höhenklinik selbst werden in geeigneter Weise\ninformieren können, über welche Bushaltestelle die Höhenklinik Wald zu\nerreichen ist. Diese Situation unterscheidet sich nicht von zahlreichen anderen\nöffentlichen Einrichtungen ohne gleichnamige Haltestelle. Die VZO scheinen\ndarin auch kein Problem zu sehen, sonst hätten sie in ihrem Gesuch an das BAV\nnicht „Wald ZH, Faltigberg\" beantragt. Da der Weilemame Faltigberg schon in\nder heutigen Haltestellenbezeichnung vorkommt (sogar an erster Stelle), wird er\nfür die Buspassagiere nicht völlig neu sein.\n\n8. Demnach ist der angefochtene Entscheid des UVEK rechtmässig und\nangemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n9. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der Beschwerdeführerin keine\nVerfahrenskosten auferlegt. Den VZO ist im Beschwerdeverfahren kein\nnamhafter Aufwand erwachsen, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen\nist.\n\nund erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen\nzugesprochen.\n\n3003 Bem, 14. März 2014\n\nI M AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUMDESRATES\nDie Bundeskanzlerin\n\nCorina Casanova\n\n5/6\nMitteilung an:\nGemeinderat Wald ZH, Postfach, 8636 Wald ZH\nVerkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland, Binzikerstrasse 2, 8627 Grüningen\nAmt für Verkehr des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich\nEidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,\n3003 Bem\nBundesamt für Verkehr, 3003 Bem\n\n361/2013/09612 LM\n\n6/6\n"}