63 Abs. 1 VwVG). Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah­ ren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und dem geringen damit verbundenen Aufwand sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Si­ tuation des Beschwerdeführers ist es verhältnismässig und damit angezeigt, vor­ liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.