Eine Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesgericht erübrigt sich daher. Anzumerken bleibt, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrats auf allfäl­ lige parallel zu diesem Beschwerdeverfahren laufende Aufsichts- oder Staatshaf­ tungsverfahren keinen Einfluss hat. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie vollständig erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).