Zugleich sind die Anforderungen an eine Beschwerde­ schrift Artikel 52 Absatz 2 VwVG nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Eintre­ tensvoraussetzungen erübrigt sich. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Be­ gründung in der Beschwerdeschrift schliesst der Bundesrat zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 12. August 2024 (2C_370/2024) betreffend Waffenbeschlagnahme stellen wollte. Eine Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesgericht erübrigt sich daher.