70 N. 30 f.). Im Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit liegt ein bundesgerichtlicher Nichteintretensentscheid (Prozessurteil) und kein materieller Entscheid in der Sache (Sachurteil) vor. Die Beschwerde an den Bundesrat erweist sich demnach als offensichtlich unzuläs­ sig, womit auf eine Nachbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte. 4.5 Auf die Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ist nicht einzutreten, da die Prozessvoraussetzung eines vollstreckbaren bundesgerichtlichen Sachur­ teils offensichtlich fehlt. Zugleich sind die Anforderungen an eine Beschwerde­ schrift Artikel 52 Absatz 2 VwVG nicht erfüllt.