4/6 staatliches Rechtsmittel nur mehr die Revision beim Bundesgericht zur Verfü­ gung steht (Art. 121 ff. BGG), existierte die Beschwerde an den Bundesrat gegen die mangelhafte Vollstreckung gewisser bundesgerichtlicher Urteile. Obwohl die­ ses Urteil nicht zu Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichtet, fällt eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ausser Betracht: Eine derartige Beschwerde kann nur gegen die mangelhafte Vollstreckung ma­ terieller Urteile des Bundesgerichts erhoben werden.