3. 3.1 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Si­ cherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärti­ gen Angelegenheiten zuständig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]).