SR 172.213.1]). 2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren gegen (alle) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche möglich sind (vgl. BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 4.3). Folglich ist auf das Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen sich sein Gesuch richtet.