Daneben ergehen aus den Akten keine Gründe, die einen Ausstand im Sinn von Artikel 10 VwVG von Mitarbeitenden des EJPD beziehungsweise des ganzen Departe­ ments begründen würden. Somit übt das EJPD bis zum Entscheid die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) (Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]).