SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid des EJPD, übernimmt das EFD die Instruk­ tion des Verfahrens vor dem Bundesrat (Art. 75 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepar­ tement [OV-EFD; SR 172.215.1]). 1.3 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen einen Entscheid des EJPD im Sinne von Artikel 73 Buchstabe a VwVG. Daneben ergehen aus den Akten keine Gründe, die einen Ausstand im Sinn von Artikel 10 VwVG von Mitarbeitenden des EJPD beziehungsweise des ganzen Departe­ ments begründen würden.