Seine Beschwerde richtete sich insbesondere gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2024 (act. 2). F. Auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 17. Dezember 2024 hin bestätigte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 seinen Willen, eine Beschwerde an den Bundesrat zu erheben (act. 12 f.). G. Am 5. März und 10. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Stel­ lungnahmen ein. 2/6 II. Rechtliches