A. Im Verlauf der letzten zehn Jahre meldete der Beschwerdeführer zahlrei­ chen eidgenössischen und kantonalen Stellen und Behörden, dass er ein Be­ trugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt habe. Aus diesem Grund bezeich­ net er sich als Whistleblower. B. Am 24. November 2022 wendete sich eine Mitarbeiterin des Generalsek­ retariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an die Kan­ tonspolizei Zürich (Gewaltschutz). Auslöser für die Anfrage war ihr Kontakt mit dem Beschwerdeführer via Telefon und E-Mail. Sie bat um Informationen über den Beschwerdeführer und um Rat, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle.