{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-06-13.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-06-13-beschwerde-kanton-zh.pdf.download.pdf/2025-06-13-beschwerde-kanton-zh-d.pdf", "Checksum": "2bb8d420a5c9819c31c2546fa2dd87ce"}, "Scrapedate": "2026-03-16", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-06-130.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.06.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen den Kanton Zürich. 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Das Vorliegen eines Sachurteils des Bundesgerichts bildet inso­\nfern eine Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4\nBGG (TSCHÜMPERLIN, a.a.O., N. 25a; vgl. auch ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler\nHansjörg [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 70 N. 8 ff.; FLO­\nRENCE AUBRY GIRARDIN, in: Dieselbe et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF,\n3. Aufl., Bern 2022, Art. 70 N. 30 f.).\nIm Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die\nBeschwerde ein. Damit liegt ein bundesgerichtlicher Nichteintretensentscheid\n(Prozessurteil) und kein materieller Entscheid in der Sache (Sachurteil) vor. Die\nBeschwerde an den Bundesrat erweist sich demnach als offensichtlich unzuläs­\nsig, womit auf eine Nachbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte.\n4.5 Auf die Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ist nicht einzutreten,\nda die Prozessvoraussetzung eines vollstreckbaren bundesgerichtlichen Sachur­\nteils offensichtlich fehlt. Zugleich sind die Anforderungen an eine Beschwerde­\nschrift Artikel 52 Absatz 2 VwVG nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Eintre­\ntensvoraussetzungen erübrigt sich. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Be­\ngründung in der Beschwerdeschrift schliesst der Bundesrat zudem aus, dass der\nBeschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom\n12. August 2024 (2C_370/2024) betreffend Waffenbeschlagnahme stellen wollte.\nEine Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesgericht erübrigt sich daher.\nAnzumerken bleibt, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrats auf allfäl­\nlige parallel zu diesem Beschwerdeverfahren laufende Aufsichts- oder Staatshaf­\ntungsverfahren keinen Einfluss hat.\n5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der\nunterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie vollständig erlassen werden\n(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom\n10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah­\nren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise\nerlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die\nAuferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen.\nAngesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und dem geringen\ndamit verbundenen Aufwand sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Si­\ntuation des Beschwerdeführers ist es verhältnismässig und damit angezeigt, vor­\nliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.\n\n5/6\nund erkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3003 Bern, 13. Juni 2025\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDer Bundeskanzler\n\nViktor Rossi\n\nMitteilung an:\n- A.;\n- Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich;\n- Generalsekretariat GS-EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern;\n- Schweizerisches Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Avenue\ndu Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14.\n\n6/6\n"}