{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-06-13.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-06-13-beschwerde-kanton-zh.pdf.download.pdf/2025-06-13-beschwerde-kanton-zh-d.pdf", "Checksum": "2bb8d420a5c9819c31c2546fa2dd87ce"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-06-130.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.06.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.06.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen den Kanton Zürich. 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November 2022 wendete sich eine Mitarbeiterin des Generalsek­\nretariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an die Kan­\ntonspolizei Zürich (Gewaltschutz). Auslöser für die Anfrage war ihr Kontakt mit\ndem Beschwerdeführer via Telefon und E-Mail. Sie bat um Informationen über\nden Beschwerdeführer und um Rat, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle.\nIn der Folge erstellte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich auf Anfrage der\nKantonspolizei Zürich eine risikoorientierte Einschätzung aus forensisch-psycho­\nlogischer Sicht. In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2022 hielt die Universi­\ntätsklinik fest, «es gebe deutliche Hinweise, die dafür sprechen würden, dass\n[beim Beschwerdeführer] eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizo­\nphrenen Formkreis mit einer paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Ver­\nfolgungserleben vorliege». Gestützt auf diese Einschätzung erliess das Statthal­\nteramt Bülach am 21. Dezember 2022 einen Hausdurchsuchungsbefehl. In der\nFolge stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 beim Beschwerde­\nführer mehrere Schusswaffen, inklusive Magazine, sicher. Am 8. März 2023 ver­\nfügte das Statthalteramt Bülach, dass die Waffen für die Dauer einer fachärztli­\nchen Waffentauglichkeitsbegutachtung beschlagnahmt bleiben (act. 1).\nC. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel des Beschwerdefüh­\nrers blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich\neine Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat\n(VB.2023.00445).\nD. Mit Urteil vom 12. August 2024 (2C_370/2024) trat das Bundesgericht\nnicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwal­\ntungsgerichts Zürich ein.\nE. Am 15. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an\nden Bundesrat. Seine Beschwerde richtete sich insbesondere gegen das Urteil\ndes Bundesgerichts vom 12. August 2024 (act. 2).\nF. Auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement\n(EJPD) vom 17. Dezember 2024 hin bestätigte der nicht anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer am 31. Januar 2025 seinen Willen, eine Beschwerde an den\nBundesrat zu erheben (act. 12 f.).\nG. Am 5. März und 10. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Stel­\nlungnahmen ein.\n2/6\nII. Rechtliches\n\n1.\n1.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Eingaben vom 31. Januar und\n5. März 2025, dass seine Beschwerde an den Bundesrat nicht vom EJPD, son­\ndern vom Eidgenössischen Finanzdepartement instruiert werde, da das EJPD,\nnamentlich das Bundesamt für Polizei (fedpol), «in die Übergriffe gegen [ihn] in­\nvolviert» sei (act. 13).\n1.2 Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti­\nkel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember\n1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Richtet sich eine\nBeschwerde gegen einen Entscheid des EJPD, übernimmt das EFD die Instruk­\ntion des Verfahrens vor dem Bundesrat (Art. 75 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit\nArt. 3 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepar­\ntement [OV-EFD; SR 172.215.1]).\n1.3 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen\neinen Entscheid des EJPD im Sinne von Artikel 73 Buchstabe a VwVG. Daneben\nergehen aus den Akten keine Gründe, die einen Ausstand im Sinn von Artikel 10\nVwVG von Mitarbeitenden des EJPD beziehungsweise des ganzen Departe­\nments begründen würden. Somit übt das EJPD bis zum Entscheid die Befugnisse\ndes Bundesrats als Beschwerdeinstanz aus. Die Instruktion des Verfahrens vor\ndem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) (Art. 75 Abs. 1\nVwVG und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999\nfür das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR\n172.213.1]).\n2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den «Staat\nSchweiz» stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren gegen (alle)\nMitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche möglich sind\n(vgl. BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 2.2; BGE 139 I 121\nE. 4.3). Folglich ist auf das Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz»\nschon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen\nwelche am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen sich sein Gesuch richtet.\n3.\n3.1 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat unter anderem für\nBeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Si­\ncherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärti­\ngen Angelegenheiten zuständig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf\ngerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli\n2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]).\n\n"}