1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten werden auf 1000 Franken festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das EDA wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 600 Franken zu entrichten. 3003 Bern, 12. Februar 2025 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler Viktor Rossi Mitteilung an (eingeschrieben): - A, vertreten durch Rechtsanwalt B; - Rechtsdienst EDA, Eichenweg 5, 3053 Zollikofen. 19/19