Angesichts dieses Verfahrensausgangs hat sie Anspruch auf eine stark reduzierte Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in der Stellungnahme zur Duplik insgesamt einen Aufwand von achtzehn Stunden zu einem Ansatz von 300 Franken pro Stunde geltend. Da der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch im Vergleich zum Rest des Verfahrens gering war, ist es angemessen, der Beschwerdeführerin zulasten des EDA eine Parteientschädigung von 600 Franken zuzusprechen. 18/19 und erkannt: