reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). 39. Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Sie obsiegt lediglich insoweit, als ihr Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung des EJPD vom 9. Juli 2024 teilweise gutgeheissen wurde (vgl. Bst. T). Angesichts dieses Verfahrensausgangs hat sie Anspruch auf eine stark reduzierte Parteientschädigung.