Für die Frage des Obsiegens sind der Endentscheid sowie die vorangegangenen Zwischenentscheide dabei praxisgemäss gesondert zu betrachten (vgl. etwa BVGer, Urteil B-7307/2014 vom 29. Januar 2015). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.