Die Verfahrenskosten werden dementsprechend auf 1000 Franken festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 38. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für die Frage des Obsiegens sind der Endentscheid sowie die vorangegangenen Zwischenentscheide dabei praxisgemäss gesondert zu betrachten (vgl. etwa BVGer, Urteil B-7307/2014 vom 29. Januar 2015).